Zum 01.12.2020 ist die lange geplante Änderung zum WEG in Kraft getreten. Die wichtigsten Informationen für Eigentümer, haben wir Ihnen hier kurz zusammengefasst.
Eigentümerversammlung – Jede Versammlung ist beschlussfähig
Seit 01.12.2020 ist jede Eigentümerversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Anwesenden oder vertretenen Eigentümern bzw. den Miteigentumsanteilen (nur eine Vollmacht oder ein anwesender Eigentümer reicht aus). Die Einladungsfrist zur Versammlung beträgt neu mindestens drei statt bisher zwei Wochen. (§ 24 Abs. 4)
Die Jahresabrechnung
Um unnötige Anfechtungsverfahren im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung zu vermeiden stellt §28 Abs. 1 WEG nunmehr klar, dass die Eigentümer lediglich über die Vorschüsse zur Kostentragung und die Zuführungen zur Rücklage (Wirtschaftsplan) beschließen. Nach §28 Abs. 2 WEG wird über die Einforderung von Nachschüssen oder Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (Jahresabrechnung) beschlossen. Das zugrunde liegende Zahlenwerk ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung! Beschlossen wird dann künftig die Abrechnungsspitze.
Bauliche Veränderung – Abstimmung & Kostentragung
Bauliche Veränderungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Kosten sind grundsätzlich von denjenigen Eigentümern zu tragen, die für die bauliche Maßnahme gestimmt haben. (§ 21 Abs. 1). Wird jedoch eine Maßnahme zur baulichen Veränderung mit 2/3-Mehrheit und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen, sind die Kosten von der Gemeinschaft zu tragen. Gleiches gilt auch wenn die Maßnahme mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, die Maßnahme sich jedoch in einem angemessenen Zeitraum amortisiert. (§ 21 Abs. 2)
Umlaufbeschluss – Textform
Der Umlaufbeschluss kann jetzt bspw. per E-Mail beschlossen werden. Statt Schriftform, gilt künftig Textform als ausreichend. Grundsätzlich ist auch weiterhin Einstimmigkeit erforderlich. (§ 23 Abs. 3 S. 1) Die WEG hat jedoch vorab die Möglichkeit zu beschließen, dass ein Gegenstand auch mehrheitlich im Umlaufverfahren beschlossen werden kann. (§ 23 Abs. 3 S. 2) Somit ist es z.B. möglich, dass eine Maßnahme, die zur Eigentümerversammlung noch nicht entscheidungsreif ist, zu einem späteren Zeitpunkt per Umlaufverfahren mehrheitlich zu beschließen. Eine außerordentliche Versammlung oder eine Wartezeit bis zur nächsten ordentlichen Versammlung entfällt.
Anspruch auf Barrierefreiheit, Elektroladestation, Einbruchsschutz & Schnelles Internet
Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat Anspruch auf die Bewilligung eines barrierefreien Umbaus, einer Elektroladestation, von Maßnahmen zum Einbruchschutz oder der Errichtung schnellen Internets. (§ 20 Abs. 2)