Ab 1.1.2015 müssen neue Wasser- und Wärmezähler dem Eichamt gemeldet werden. Darauf weist der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hin. Grundlage sind neue gesetzliche Regelungen zum Mess- und Eichwesen.
Zum Jahreswechsel treten das novellierte Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung in Kraft. Aufgrund der Neuregelung müssen künftig alle neuen und erneuerten Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Anzeigepflichtig ist der Verwender, der die Funktionsherrschaft über das jeweilige Messgerät innehat, und damit über die rechtliche und tatsächliche Funktionskontrolle des Gerätes verfügt, in der Regel der Eigentümer. In Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen Messgeräte dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die Gemeinschaft als Verwender. Bei Geräten, die bei einem Messdienstleister angemietet wurden oder nur mittels eines speziellen Gerätes durch diesen ausgelesen werden können, ist das Messdienstunternehmen Verwender und für die Anzeige neuer Geräte zuständig.
Nur Geräteart ist anzeigepflichtig
Angezeigt werden muss allerdings nicht jedes einzelne installierte Gerät, sondern nur, welche Geräteart verwendet wird. Dies muss einmalig nach Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Geräte erfolgen. Eine Ab- oder Ummeldung z. B. wegen Umzugs ist nicht erforderlich. Die Anzeige muss die Messgeräteart und die Anschrift des Verwenders enthalten sowie ausführliche Angaben zum Gerät, wie Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes für eventuelle Rückfragen der Eichbehörden. Die Meldung kann elektronisch an das zuständige Eichamt übermittelt werden. Ab 1. Januar soll dies über eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de möglich sein. In einem Infoblatt (pdf-Download) informieren die Eichaufsichtsbehörden bereits jetzt über die neue Anzeigepflicht.