Die „Drei-Angebote-Regel“ ist keine starre Pflicht mehr
(BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25)
Bisher wurde häufig davon ausgegangen, dass bei Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich drei Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Der BGH hat nun klargestellt, dass es hierfür keine gesetzliche Pflicht gibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Wohnungseigentümer auf einer ausreichenden Informationsgrundlage eine sachgerechte Entscheidung treffen können. Das bedeutet beispielsweise: - Bei Notfällen (z. B. Rohrbruch oder Heizungsausfall) kann eine sofortige Beauftragung zulässig sein. - Bei Spezialfirmen oder besonderen Gewerken kann auch ein einzelnes Angebot ausreichend sein. - Bei kleineren Maßnahmen müssen nicht zwangsläufig mehrere Angebote eingeholt werden. Wichtig bleibt jedoch, dass die Gründe hierfür nachvollziehbar dokumentiert werden.
