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Warum Hausverwaltung Moosach?

Wir sind eine leistungsstarke Hausverwaltungsfirma. Unser Haupttätigkeitsbereich liegt in der Verwaltung von Eigentumswohnanlagen und Mietwohnanlagen. Unser Büro arbeitet nach den neuesten Erkenntnissen der EDV, so dass wir den hohen Anforderungen als Hausverwalter ohne großen Zeitaufwand gerecht werden können. Uns verbleibt dadurch mehr Zeit für Betreuung  Ihrer Wohnanlage.

Wir erstellen die schriftlichen Aufträge in Ihrem Namen und übernehmen sorgsam und gewissenhaft die Termin-Überwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlussrechnungen und Gewährleistungsfristen. Wir veranlassen die Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und den Technischen Überwachungsvereinen (TÜV). Z.B. an der Heizung, den Aufzügen und alle anderen technischen Einrichtungen.

Wir kooperieren mit:

Gewinnerzielende Untervermietung (z.B. Airbnb)

Gewinnerzielende Untervermietung (z.B. Airbnb)Der BGH hat außerdem klargestellt, dass eine erteilte Zustimmung zur Untervermietung nicht automatisch berechtigt, eine Wohnung gewerblich oder mit Gewinnerzielungsabsicht weiterzuvermieten. Bei missbräuchlicher Nutzung können Vermieter – je nach Einzelfall – Unterlassungsansprüche geltend machen oder weitere rechtliche Schritte bis hin zur Kündigung prüfen. Für die Verwaltung empfiehlt es sich daher, Beschwerden über…

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer weiter gestärkt

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer weiter gestärktDer BGH bestätigt in mehreren Entscheidungen, dass Wohnungseigentümer einen weiten Gestaltungsspielraum bei Beschlüssen haben. Gerichte prüfen dabei nicht, ob sie selbst eine andere Entscheidung getroffen hätten, sondern ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und nachvollziehbar begründet wurde. Für uns bedeutet dies, dass Beschlussvorlagen sorgfältig vorbereitet und Entscheidungsgrundlagen vollständig dokumentiert werden sollten,…

Die „Drei-Angebote-Regel“ ist keine starre Pflicht mehr

Die „Drei-Angebote-Regel“ ist keine starre Pflicht mehr (BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25)Bisher wurde häufig davon ausgegangen, dass bei Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich drei Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Der BGH hat nun klargestellt, dass es hierfür keine gesetzliche Pflicht gibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Wohnungseigentümer auf einer ausreichenden Informationsgrundlage eine sachgerechte Entscheidung…